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Einer der häufigsten Einwände gegen eine Cyberversicherung ist die Sorge, dass die Versicherung im Schadensfall nicht zahlt. Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherungsschutz besteht und alle vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, muss der Versicherer im Schadensfall auch für diesen aufkommen.
Allerdings gibt es Umstände, die dazu führen können, dass eine Cyberversicherung nach Prüfung des Schadensfalls berechtigt ist, die Zahlung zu verweigern. Zum Beispiel wenn das versicherte Unternehmen seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt oder die vom Versicherer geforderten IT-Mindeststandards nicht einhält.
Dieser Artikel erklärt, welche Pflichten Unternehmen vor und nach einer Cyber-Attacke erfüllen müssen, damit der Versicherungsschutz im Schadensfall gewährleistet ist. Außerdem zeigt er verschiedene Szenarien auf, in denen der Versicherer leistungsfrei ist, und stellt zwei wegweisende Gerichtsurteile in der Cyber-Schadenregulierung vor.
Damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist, müssen Unternehmen sowohl vor dem Abschluss einer Cyberversicherung als auch während der Vertragslaufzeit verschiedene “Verhaltensvorschriften” (sog. Obliegenheiten) beachten.
Vor Vertragsabschluss gilt die vorvertragliche Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass das Unternehmen dem Versicherer alle relevanten Informationen mitteilen muss, die für den Abschluss des Versicherungsvertrages von Bedeutung sind. Speziell geht es dabei um die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Risikofragen, mit denen der Versicherer vorab prüft, ob das Unternehmen die geforderten IT-Mindeststandards erfüllt.
Nach Vertragsabschluss muss das Unternehmen dafür Sorge tragen, die vom Versicherer geforderten organisatorischen und technischen Sicherheitsstandards einzuhalten. Dazu gehören in der Regel:
Neben der Aufrechterhaltung der gesetzten IT-Sicherheitsstandards müssen Unternehmen auch verschiedene Obliegenheiten im Schadensfall erfüllen. Dazu gehören:
Eine Nichteinhaltung der vertraglichen Obliegenheiten während der Versicherungsdauer kann dazu führen, dass der Versicherer im Schadensfall die Leistungen kürzen oder sogar ganz verweigern kann. Das kann zum Beispiel in den folgenden Fällen geschehen.
Unternehmen sollten die Versicherungsbedingungen ihrer Cyber-Police im Detail kennen und wissen, welche Cyber-Angriffsarten und Schäden abgesichert sind - und welche nicht.
Bei der Schadensregulierung in der Cyberversicherung und der finalen Entscheidung, ob eine Leistungspflicht des Versicherers besteht, spielen die Dokumentation des Vorfalls und die Bereitstellung entsprechender Nachweise eine zentrale Rolle. Dabei kommt es jedoch auf die jeweiligen Umstände an, bei wem die tatsächliche Beweislast liegt - beim Versicherer oder beim Versicherungsnehmer.
Wenn die Leistungspflicht des Versicherers strittig ist, trägt der Versicherungsnehmer in den folgenden Fällen die Beweislast.
Andererseits gibt es auch Fälle, in denen Zweifel an der Leistungspflicht des Versicherers bestehen, in denen letzterer die Beweislast selbst trägt.
Am 26.05.2023 fällte das Landgericht Tübingen das erste wegweisende Urteil zum Deckungsschutz in der Cyberversicherung.
Versicherungsfall:
Der Versicherungsnehmer erlitt einen schweren Cyber-Angriff, der über eine Phishing-Mail mit Ransomware erfolgte. Die Schadsoftware verschlüsselte mehrere Server und legte die gesamte IT-Infrastruktur lahm. Da der Versicherungsnehmer das geforderte Lösegeld nicht zahlte, musste die IT-Infrastruktur neu aufgebaut werden. Der Gesamtschaden belief sich insgesamt auf über 4 Millionen Euro.
Zahlungsverweigerung der Versicherung:
Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss falsche Angaben gemacht habe. Konkret waren 11 von 21 Servern nicht mit aktuellen Sicherheitsupdates versehen, obwohl dies eine relevante Risikofrage war. Zudem berief sich der Versicherer auf eine Gefahrerhöhung und eine grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens aufgrund fehlender IT-Sicherheitsmaßnahmen.
Urteil des Gerichts:
Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung den Schutz nicht allein aufgrund falscher Beantwortung der Risikofragen verweigern könne, weil:
Knapp ein Jahr nach dem Urteil des Landgerichts Tübingen entschied das Landgericht Kiel in einem anderen Fall zugunsten des Versicherers und bestätigte dessen Leistungsfreiheit aufgrund arglistig falsch beantworteter Risikofragen.
Versicherungsfall:
Ein Holzgroßhändler mit 16 Niederlassungen in Norddeutschland schloss im März 2020 eine Cyberversicherung ab. Im Antragsprozess beantwortete der Versicherungsnehmer verschiedene Risikofragen zur IT-Sicherheit. Nach einem späteren Cyber-Angriff forderte das Unternehmen eine Versicherungsleistung von knapp 500.000 €.
Zahlungsverweigerung der Versicherung:
Der Versicherer berief sich auf arglistige Täuschung, da der Kläger falsche Angaben zu Sicherheitsmaßnahmen gemacht habe. Insbesondere wurden veraltete Server ohne Sicherheitsupdates und Virenschutz verschwiegen. Die Versicherung argumentierte, dass diese falschen Angaben ihre Risikoeinschätzung erheblich beeinflusst hätten.
Urteil des Gerichts:
Das Landgericht Kiel entschied zugunsten der Versicherung und berief sich dabei auf die folgenden Entscheidungen:
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